Vereinssatzung

Vereinssatzung des Turnverein Tiengen 1886 e.V. beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15. 03. 2019 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turnverein Tiengen/Hochrhein 1886, eingetragener Verein“.
Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen, Ortsteil Tiengen und ist in das Vereinsregister  beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Markgräfler Hochrhein Turngaues, im Badischen  Turnerbund und damit des Deutschen Turnerbundes.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung
  2. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
    a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
    b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen,  Versammlungen, Vorträgen etc.
    c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Wettkampfrichtern.
  3. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen  oder konfessionellen Richtung
  4. Der Verein betreibt Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen  Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die  Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen  werden.
  3. Der Verein unterscheidet:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder

§5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den  Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter  Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge  vorläufig erworben.
  2. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
  3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb  von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags schriftlich widerspricht.
  5. Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so ist ein Einspruch gegen  den Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen an den Turnrat zulässig, der endgültig entscheidet.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
    b) durch Austritt (Kündigung)
    c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 8).
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 15. November  (Zugang) schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§8 Vereinsausschluss

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
    b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin.
    c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
    d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der  nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben  werden (rechtliches Gehör).
  3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von einem Monat  ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang  der Berufungsschrift endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung  ruht die Mitgliedschaft.
  5. Macht ein Mitglied von dem Widerspruch keinen Gebrauch, so unterwirft er  sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche  Anfechtung nicht mehr möglich ist. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein und seinem Vermögen.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten  Beitrag pünktlich zu bezahlen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  3. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen,  seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  4. Mitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie passives Wahlrecht. Mitglieder über 18 Jahren haben aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.

§9a Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

§10 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken gemäß § 2 der Satzung. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen  oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere natürliche oder juristische Personen gewährt werden.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Turnrat
c) der Vorstand

§12 Tätigkeit der Organmitglieder

  1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des  Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1.Vierteljahr  zusammenzutreten.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
    b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes und der Fachwarte
    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
    f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
    g) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
    h) Auflösung des Vereins
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    a) auf Antrag des Vorstandes
    b) auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit  Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Waldshut-Tiengen  mit einer Frist von 14 Tagen.
    Anträge sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit  von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge  behandelt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Der Beschluss von Satzungsänderungen bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§14 Der Turnrat

  1. Der Turnrat besteht aus
    a) dem Vorstand
    b) den Übungsleitern
    c) den Fachwarten
    d) dem Pressereferenten
  2. Der Turnrat ist zuständig für:
    a) Beschlussfassung über die Mittelverwendung
    b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen
    c) Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
    d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten
    e) Durchführung des Übungsbetriebes
  3. Der Turnrat wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich

§15 Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    a) der Vereinsvorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    c) der Kassenwart
    d) der Schriftführer
    e) der Oberturnwart
    f) der Jugendwart
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne  des § 26 des BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der  übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. 
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre im rollierenden System gewählt. Es sind der erste Vorsitzende mit dem Kassenwart und der stellvertretende  Vorsitzende mit dem Schriftführer jeweils im Wechsel zu wählen.  Nach der Wahl, bei dem der 1. Vorsitzende und das dazugehörige Vorstandsmitglied gewählt werden, werden auch die beiden Kassenprüfer für die  Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen  und nach außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst, bei  Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse  des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
    Der Vorstand führt sein Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

§16 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck  unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindesten zwei Drittel aller Mitglieder  anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen  eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht  auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist  in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen erforderlich.
  4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestimmen.
  5. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der  Gemeinde Waldshut Tiengen zu übergeben, die es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen in Tiengen neugegründeten Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.

§18 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorliegende Satzung wurde am 15.03.2019 durch die Mitgliederversammlung  beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.