Neue Vereinssatzung zur Einsicht (Entwurf)

Satzung des Turnvereins Tiengen/Hochrhein 1886 e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Tiengen/Hochrhein 1886, eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen, Ortsteil Tiengen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 620142 eingetragen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Der Verein ist Mitglied des Markgräfler Hochrhein Turngaues, im Badischen Turner-Bund und im Badischen Sportbund Freiburg.
Weitere Mitgliedschaften können erworben werden.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung für alle Altersgruppen.
2.
Der Zweck des Vereins wird erreicht durch: a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes. b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Vorträgen etc. c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Wettkampfrichtern.
3.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
4.
Nach § 8 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied in einer der in § 2 der Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
5.
Der Verein betreibt Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens.
§3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Mitglieder
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
3.
Der Verein unterscheidet: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
§5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden. Näheres kann eine Ehrungsordnung regeln.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.
2.
Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
3.
Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4.
Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags schriftlich widerspricht.
5.
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so ist ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen an den Turnrat zulässig, der endgültig entscheidet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person; b) durch Austritt (Kündigung) c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 8).
2.
Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 15. November (Zugang) schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§8 Vereinsausschluss
1.
Der Ausschluss aus dem Verein kann auf der Grundlage von § 2 dieser Satzung erfolgen: a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Näheres regelt § 2 Ziff. 4 dieser Satzung; b) bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin; c) bei vereinsschädigendem Verhalten; d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
2.
Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden (rechtliches Gehör).
3.
Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
4.
Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verein und seinem Vermögen.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zur Fälligkeit zu bezahlen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Eine Umlage darf pro Jahr nicht höher sein als der jährliche Mitgliedsbeitrag.
2.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
3.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
4.
Mitglieder über 16 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
§10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

Speicherung

Bearbeitung

Verarbeitung

Übermittlung
seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

Auskunft über seine gespeicherten Daten

Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

Sperrung seiner Daten

Löschung seiner Daten.
Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.
Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.
§11 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken gemäß § 2 der Satzung. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere natürliche oder juristische Personen gewährt werden.
§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Turnrat c) der Vorstand
Die Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit. Virtuelle Sitzungen und Versammlungen finden in einem nur für die jeweiligen Mitglieder zugängliche Chatroom oder per Video-/Telefonkonferenz statt. Die Anmeldedaten und weitere organisatorische Details sind in der Einladung enthalten oder werden rechtzeitig vor Sitzungsbeginn elektronisch in Textform mitgeteilt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Versammlungen und Sitzungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
§13 Tätigkeit der Organmitglieder
1.
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
2.
Die Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Der Gesamtvorstand kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Betrages zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.
§14 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1.Quartal statt.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung c) Entlastung des Gesamtvorstandes d) Wahl des Gesamtvorstandes e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten g) Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren h ) Auflösung des Vereins
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen: a) auf Antrag des Gesamtvorstandes b) auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder
  3. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waldshut-Tiengen, auf der Homepage des Vereins und im Südkurier mit einer Frist von 14 Tagen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die auswärtigen Mitglieder schriftlich in Textform an die zuletzt übermittelte Adresse eingeladen. Anträge sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung durch einen Beschluss anerkannt wird.
    Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
    6.Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Der Beschluss von Satzungsänderungen bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    9.
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
    10.
    In der Mitgliederversammlung wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Nur auf Antrag und nach Mehrheitsbeschluss erfolgt geheime Abstimmung.
    §15 Der Turnrat
    1.
    Der Turnrat besteht aus a) dem Gesamtvorstand b) den Übungsleitern c) den Fachwarten (s. §16 Ziff.5) d) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
    2.
    Der Turnrat ist zuständig für: a) Beratung über die Mittelverwendungen b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft d) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten e) Durchführung des Übungsbetriebes
    3.
    Der Turnrat wird vom Gesamtvorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen.
    §16 Der Gesamtvorstand
    1.
    Der Gesamtvorstand besteht aus: a) Vorstand Kommunikation und Organisation b) Vorstand Verwaltung c) Vorstand Sportbetrieb
    Diese Vorstände sind gleichberechtigte Vorstände im Sinne des § 26 des
    BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
    d) Schriftführer
    e) Kassierer
    f) Verantwortlicher für Veranstaltungsorganisation
    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    2.
    Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
    3.
    Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist zuständig für die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er erlässt Vereinsordnungen und fasst Beschlüsse über Ehrungen und Vereinsausschlüsse. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    4.
    Der Gesamtvorstand wird von einem der drei Vorstände im Sinne des § 26 BGB mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer und von einem der Vorstände zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird nicht entschieden.
    5.
    Der Gesamtvorstand kann bis zu zwei Beisitzer und bei Bedarf Fachwarte für den Turnrat ernennen.
    6.
    Die Mitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung im rollierenden System gewählt.
    7.
    In den geraden Kalenderjahren werden der Vorstand Kommunikation und Organisation, der Kassierer, der Verantwortliche Veranstaltungsorganisation sowie die beiden Kassenprüfer gewählt.
    8.
    In den ungeraden Kalenderjahren werden der Vorstand Verwaltung, der Vorstand Sportbetrieb und der Schriftführer gewählt.
    §17 Das Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    §18 Auflösung des Vereins
    1.
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2.
    Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    3.
    In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestimmen.
    4.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waldshut-Tiengen mit der Auflage, das Vermögen einem neu gebildeten Turnverein wieder zur Verfügung zu stellen, sofern er die in § 2 angegebenen Ziele verfolgt und vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Sollte innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet werden, so hat die Stadt das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    § 19 Inkrafttreten der Satzung
    1.
    Die vorliegende Satzung wurde am………..durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    2.
    Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.